Obligatio re contracta: Ein Beitrag zur sogenannten Kategorie der Realverträge im römischen Recht
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Gegenstand
dieser Untersuchung ist die Kategorie der Realvertrage im romischen
Recht, deren Elemente nach herrschender Meinung das Darlehen (mutuum),
die Leihe (commodatum), die Verwahrung (depositum) und das Faustpfand (
pignus ) sind. Sie wurzelt in der mittelalterlichen Rechtswissenschaft
(sog. contractus re). Die romische Jurisprudenz kannte jedoch nur einen
Entstehungsgrund einer obligatio re contracta , namlich das mutuum , da
fur die romischen Juristen das re contrahere durch eine
Eigentumsubertragung an einer Sache (datio rei) charakterisiert war,
nicht durch eine blosse Sachhingabe. Unsere Quellen sprechen massgeblich
dafur, dass die intellektuelle Heimat der Realvertraglichkeitvon
commodatum, depositum und pignus nicht im klassischen romischen Recht zu
finden ist. Die romische Kategorie der Realvertrage, so wie wir sie uns
vorstellen, stellt ein falsches retrospektives Konstrukt dar.