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venerdì 6 settembre 2019

Sezione Storia del diritto

Obligatio re contracta: Ein Beitrag zur sogenannten Kategorie der Realverträge im römischen Recht

Adolfo Wegmann Stockebrand - Mohr Siebeck, 17 gen 2017 
 
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Gegenstand dieser Untersuchung ist die Kategorie der Realvertrage im romischen Recht, deren Elemente nach herrschender Meinung das Darlehen (mutuum), die Leihe (commodatum), die Verwahrung (depositum) und das Faustpfand ( pignus ) sind. Sie wurzelt in der mittelalterlichen Rechtswissenschaft (sog. contractus re). Die romische Jurisprudenz kannte jedoch nur einen Entstehungsgrund einer obligatio re contracta , namlich das mutuum , da fur die romischen Juristen das re contrahere durch eine Eigentumsubertragung an einer Sache (datio rei) charakterisiert war, nicht durch eine blosse Sachhingabe. Unsere Quellen sprechen massgeblich dafur, dass die intellektuelle Heimat der Realvertraglichkeitvon commodatum, depositum und pignus nicht im klassischen romischen Recht zu finden ist. Die romische Kategorie der Realvertrage, so wie wir sie uns vorstellen, stellt ein falsches retrospektives Konstrukt dar.