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Autore : Jan Nollmann
Im Zuge der Veränderungen des Leistungsstörungsrechts durch die Schuldrechtsreform stellen sich zivilrechtliche Grundlagenfragen insbesondere zu den vertraglichen Risikozuordnungen. Während vor der Schuldrechtsreform ein Alternativverhältnis zwischen dem auf den Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichteten Schadensersatz (damals: Schadensersatz wegen Nichterfüllung, heute: Schadensersatz statt der Leistung) und dem Rücktritt vom Vertrag bestand, gestattet § 325 BGB nunmehr die Kumulation dieser beiden Rechtsbehelfe. Der Schadensersatz statt der Leistung und der Vertragsrücktritt können also nebeneinander geltend gemacht werden.
Im Rahmen einer praxisorientierten Auseinandersetzung – veranschaulicht mit Beispielen – prüft der Autor zunächst die Anwendbarkeit von Differenz- und Surrogationsmethode im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung und das Verhältnis dieser beiden Schadensberechnungsmethoden zueinander. Fraglich ist, ob die Differenzmethode aufgrund des Untergangs der Pflicht und der Berechtigung zur Erbringung der Gegenleistung nur mit einem zusätzlichen Rücktritt vom Vertrag (vgl. § 325 BGB) herbeigeführt werden kann oder ob ein rücktrittsunabhängiges Wahlrecht des Schadensersatzgläubigers zwischen den Schadensberechnungsmethoden besteht. Darauf aufbauend findet eine Überprüfung der Verbindlichkeit bzw. Widerruflichkeit der Rücktrittserklärung und des Schadensersatzverlangens statt. Anhand der aufgestellten Untersuchungsergebnisse ermittelt der Autor die praktische Relevanz von § 325 BGB. Welcher Sinn und Zweck steht hinter der Ermöglichung dieser Kumulation von Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt? In welcher Situation ist es für den Gläubiger sinnvoll, beide Rechtsbehelfe nebeneinander geltend
Im Rahmen einer praxisorientierten Auseinandersetzung – veranschaulicht mit Beispielen – prüft der Autor zunächst die Anwendbarkeit von Differenz- und Surrogationsmethode im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung und das Verhältnis dieser beiden Schadensberechnungsmethoden zueinander. Fraglich ist, ob die Differenzmethode aufgrund des Untergangs der Pflicht und der Berechtigung zur Erbringung der Gegenleistung nur mit einem zusätzlichen Rücktritt vom Vertrag (vgl. § 325 BGB) herbeigeführt werden kann oder ob ein rücktrittsunabhängiges Wahlrecht des Schadensersatzgläubigers zwischen den Schadensberechnungsmethoden besteht. Darauf aufbauend findet eine Überprüfung der Verbindlichkeit bzw. Widerruflichkeit der Rücktrittserklärung und des Schadensersatzverlangens statt. Anhand der aufgestellten Untersuchungsergebnisse ermittelt der Autor die praktische Relevanz von § 325 BGB. Welcher Sinn und Zweck steht hinter der Ermöglichung dieser Kumulation von Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt? In welcher Situation ist es für den Gläubiger sinnvoll, beide Rechtsbehelfe nebeneinander geltend